Eine oft gestellte Frage lautet, ob ich als Mieter einer Wohnung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Schönheitsreparaturen ausführen muss oder nicht? Diverse formularmäßige Vereinbarungen, die dem Mieter die Renovierungspflicht auferlegen, hat der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren für unwirksam erklärt. Insbesondere einander widersprechende Vereinbarungen im Mietvertrag führen zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel insgesamt.
Wer bei Beendigung des Wohnraummietverhältnisses vom Vermieter zur Ausführung von Schönheitsreparaturen aufgefordert wird, sollte dem nicht ohne Weiteres nachkommen, sondern unter Vorlage seines Mietvertrages zunächst einmal anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, ob er zur Ausführung der Schönheitsreparaturen im konkreten Fall überhaupt verpflichtet ist.
Bei der Prüfung sind insbesondere die Entscheidungen des BGH vom 18.03.2015 zu berücksichtigen. Hier hat die Rechtsprechung – in teilweiser Abkehr von früheren Entscheidungen – verschiedene Klauseln zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag für unwirksam erklärt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Mieter eine unrenovierte Wohnung ohne einen ausreichenden Ausgleich übergeben worden ist.
Aktueller Fall:
Der Mandant weigerte sich nach Auszug zu renovieren und wurde auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 5.000 € in Anspruch genommen. Wir argumentierten erfolgreich mit dem Hinweis, dass die Schönheitsreparaturklausel im Vertrag insgesamt unwirksam sei, da sie einander widersprechende Regelungen enthalte. Das Gericht folgt unserer Argumentation und weist die Klage insgesamt ab.