Nicht alles ist versichert oder versicherbar.
Das „Kleingedruckte“, Allgemeine Versicherungsbedingungen, sind oft dem Laien unverständlich. Wir prüfen kompetent, ob die Regulierung des Versicherers zutreffend ist.
Aus der Praxis:
Der Versicherungsnehmer meldet einen Einbruchschaden. Der Versicherer zahlt nicht, weil keine Einbruchspuren vorhanden seien. Grundsätzlich richtig. Wir aber argumentieren erfolgreich mit dem Hinweis, dass Wohnungstüren in Berliner Altbauten unbefugt geöffnet werden können, ohne dass Spuren zurückbleiben. Das „äußere Bild des Einbruchsdiebstahls“ ergäbe sich aber aus der Tatsache, dass die Schränke durchwühlt wurden. Beide Instanzen geben unserer Argumentation den Vorzug.
Es brennt – schlimm genug. Doch der Gebäudeversicherer will die Einbauküche nicht bezahlen. Er meint, nur eine individuell angefertigte Küche sei als Einbauküche im Sinne seiner Versicherungsbedingungen anzusehen.
Nicht mit uns!
Das Berufungsgericht gibt uns Recht: der Versicherungsnehmer verstehe heutzutage unter einer Einbauküche auch eine solche, die aus industriell vorgefertigten Teilen besteht, die entsprechend der baulichen Maße zusammengestellt und auf Maß eingebaut wird.